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§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen:

Hundesportverein Fetzige Hund' e.V. Mitglied im DVG

und hat seinen Sitz in Obertraubling.

(2) Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Regensburg eingetragen und Mitglied im "Deutschen Verband der Gebrauchshundsportvereine e.V."

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck

(1) Der Verein bezweckt den Zusammenschluss der Mitglieder zur körperlichen Ertüchtigung durch Leistungs- und Freizeitsport in Verbindung mit dem Hund. Er hat das Ziel, die Leistungen der Hunde zu steigern, sie nach sinnvollen Regeln unter Beachtung gesetzlicher und ethischer Bestimmungen auszubilden, zu halten und zu einem verträglichen Mitglied der Sozialgemeinschaft zu erziehen.

(2) Der Verein unterstützt alle Bestrebungen, die der Gesundheit durch Sport, dem Umweltschutz, der menschlichen Naturverbundenheit und der Tierseuchenbekämpfung dienen.

(3) Er fördert die Ausbildung zu Begleithunden sowie Agility und den Hundesport allgemein.

(4) Er ist politisch und konfessionell neutral und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der gültigen Bestimmungen.

(5) Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 3 Aufgaben

Mittel für die Erreichung des Vereinszwecks sind:

a) Bereithaltung von Übungsgelände sowie Geräten für die Ausbildung von Hunden in der Basisausbildung sowie im Agility und im Hundesport allgemein
b) Anleitung und Überwachung der Ausbildung der Hunde seiner Mitglieder
c) Durchführung von Prüfungen für Begleithunde und im Agility und im Hundesport allgemein
d) Allgemeine Werbeveranstaltungen durch Durchführung von Turnieren und sonstigen Wettkämpfen mit Hunden
e) Pflege der sportlichen Haltung und Verbundenheit der Mitglieder untereinander
f) Betreuung von Jugendgruppen, die sich im Sinne der Vereinsbestrebungen betätigen

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied können alle natürlichen Personen werden. Die Anmeldung hat schriftlich zu erfolgen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des Erziehungsberechtigten erforderlich.

(2) Über die Aufnahme entscheiden der 1. und der 2. Vorsitzende zusammen. Die Aufnahme kann dabei nur einstimmig erfolgen. Eine Ablehnung der Aufnahme ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Eine Begründung für die Ablehnung kann nicht verlangt werden.


§ 5 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen und an allen Veranstaltungen teilzunehmen. Das Recht ruht, solange sich das Mitglied mit der Beitragszahlung im Rückstand befindet.


§ 6 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet:

a) die Richtlinien des Vereins und des "Deutschen Verbandes der Gebrauchshundsportvereine e.V." sowie deren Bestrebungen zu befolgen
b) die Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu beachten
c) den Jahresbeitrag jeweils bis zum 01. April eines Jahres zu zahlen
d) das Vereinseigentum zu schonen
e) sich den Anordnungen des Vorstandes zu fügen und bei Prüfungen und sonstigen Veranstaltungen den Anordnungen des Prüfungsleiters oder Leistungsrichters Folge zu leisten.
f) die politische und konfessionelle Neutralität des Vereins und des "Deutschen Verbandes der Gebrauchshundsportverein e.V." zu achten
g) die seuchenpolizeilichen Vorschriften bei Erkrankungen des Hundes oder begründetem Verdacht genau zu beachten
h) eine Hundehalterhaftpflichtversicherung abzuschließen, sowie ihren Hund ordnungsgemäß schutzimpfen zu lassen.
i) ihre Hunde in jeder Hinsicht verantwortungsbewusst zu behandeln und für einen gerechten und pfleglichen Umgang mit dem Tier zu sorgen.


§ 7 Verlust der Mitgliedschaft


Der Verlust der Mitgliedschaft tritt ein:

a) durch den Tod des Mitglieds
b) durch schriftliche Austrittserklärung in deutscher Sprache zum Schluss eines Kalenderjahres, wenn diese mindestens drei Monate vor diesem Zeitpunkt beim Vorstand eingegangen ist
c) durch Ausschluss. Dieser erfolgt durch Beschluss des Vorstands, wenn das Mitglied gegen die Vereinsinteressen oder den Tierschutz verstoßen hat oder die Vereinspflichten nicht erfüllt hat. Dem Betroffenen ist eine Anhörung durch den Vorstand zu gewähren. Er kann eine Überprüfung des Vorstandsbeschlusses durch die Mitgliederversammlung verlangen.
d) durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied bis zum 01.04. des Jahres und danach trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist.


 

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand
b) der Beirat
c) die Mitgliederversammlung


§ 9 Der Vorstand; der Beirat

(1) Der Vorstand besteht aus

dem / der 1. Vorsitzenden
dem / der 2. Vorsitzenden
dem / der 1. Schriftführer(in)
dem / der 1. Kassier(in)
1 Obmann für Basisausbildung
1 Obmann für Agility
1 Obmann für Obedience
1 Obmann für Rally-Obedience
1 Obmann für Dogdancing
1 Obmann für Jugendarbeit
1 Obmann für Hoopers (neu ab 09.03.2022)

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied im Sinne des
§ 26 BGB hat Einzelvertretungsmacht.

(2) Der Beirat besteht aus

dem geschäftsführenden Vorstand i.S.d. § 9 Abs. 1
dem / der 2. Schriftführer(in)
den weiteren Ausbildungswarten
den Platz- und Gerätewarten
dem / der 2. Kassier(in)

soweit diese von der Mitgliederversammlung in der Jahreshauptversammlung gewählt wurden.


§ 10 Amtsdauer


(1) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in der Jahreshauptversammlung auf 2 Jahre gewählt. Die Wahl erfolgt durch Handzeichen, wenn nicht geheime Wahl beschlossen wird. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe des Geschäftsjahres aus, wird ein Ersatzmitglied kommissarisch vom Vorstand bis zur nächsten Jahreshauptversammlung eingesetzt.

(2) Die Tätigkeit des Vorstandes und des Beirates ist eine ehrenamtliche. Über die Möglichkeit der Vergütung von durch die Tätigkeit unmittelbar entstandenen Auslagen entscheidet der Vorstand durch Beschluss.


 

§ 11 Beschlüsse

Der Vorstand und der Beirat tagen nach Bedarf. Über jede Sitzung ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt.


§ 12 Kassenprüfer

Zur Überwachung der Kassengeschäfte wählt die Mitgliederversammlung in der Jahreshauptversammlung zwei Kassenprüfer, von denen jährlich einer ausscheidet. Eine Wiederwahl ist erst nach zwei Geschäftsjahren möglich. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Kasse jederzeit zu überprüfen, und die Pflicht, am des Geschäftsjahres eine Kassenprüfung vorzunehmen. Sie sind verpflichtet, der Mitgliederversammlung in der Jahrshauptversammlung ihren Prüfungsbericht schriftlich vorzulegen und erforderlichenfalls mündlich zu erläutern.


§ 13 Mitgliederversammlung

(1) Zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres ist vom Vorstand eine Jahreshauptversammlung mit einer Frist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.

(2) Die Tagesordnung muss enthalten:

a) Verlesung und Genehmigung der Niederschrift der letzten Jahreshauptversammlung
b) Jahresberichte der Vorstandsmitglieder
c) Bericht der Kassenprüfer
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahl eines Kassenprüfers und fällige Wahlen des Vorstandes und des Beirates
f) Information über den Jahresbeitrag, sowie die Aufnahmegebühr
g) Verschiedenes

(3) Außerordentliche Hauptversammlungen sind mit gleicher Frist unter Bekanntgabe der Tagesordnung bei besonderen Anlässen oder auf Verlangen von einem Fünftel der Vereinsmitglieder einzuberufen.

(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig.

(5) Die Leitung der Versammlung hat der 1. Vorsitzende und bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende.

(6) Satzungsänderungen müssen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Beschlüsse wegen Auflösung des Vereins oder wegen Wechsel des Verbandes müssen mit einer Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Alle übrigen Beschlüsse werden mit einer einfachen Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen, wenn nicht geheime schriftliche Abstimmung beschlossen wird. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann von verhinderten Mitgliedern schriftlich auf ein anderes Mitglied übertragen werden. Die Übertragung von mehr als 1 Stimme an ein Mitglied ist nicht zulässig. Die Gesamtzahl der übertragenen Stimmen darf 50 % der Stimmen nicht überschreiten. Die Vollmachten sind dem Vorstand vor Beginn der Versammlung vorzulegen und der Versammlung bekannt zu geben.

(7) Über jede Versammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift muss in der nächsten Versammlung gleicher Art von der Mitgliederversammlung genehmigt und vom 1. Vorsitzenden und vom 1. Schriftführer unterschrieben werden. Bei Verhinderung des 1. Schriftführers übernimmt der 2. Schriftführer oder ein vom Versammlungsleiter bestimmtes Mitglied die Abfassung der Niederschrift.


 

§ 14 Beiträge

(1) Der Vorstand legt den Jahresbeitrag und die einmalige Aufnahmegebühr fest. In diesem Beitrag müssen die Beiträge an den jeweils übergeordneten Verband und seine Gliederungen enthalten sein.

(2) Zahlung von Beitrag und einmaliger Aufnahmegebühr erfolgt bei allen Mitgliedern nur durch Bankeinzug. Dieser wird jeweils im ersten Quartal eines Kalenderjahres durchgeführt.


§ 15 Verwendung der Vereinsmittel


Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.


§ 16 Vergütungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


Neu ab 19.04.2018!
§ 17 Aufwandsersatz

Mitglieder - soweit sie vom Vorstand beauftragt wurden - und Vorstandsmitglieder haben einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Dazu gehören insbesondere Reisekosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Porti und Kommunikationskosten. Der Nachweis erfolgt über entsprechende Einzelbelege und ist spätestens sechs Wochen nach Ende des jeweiligen Quartals geltend zu machen. Soweit für den Aufwandsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen bestehen, erfolgt der Ersatz nur in dieser Höhe.


§ 18 Vermögen

Das Vermögen des Vereins muss bei einer öffentlichen und mündelsicheren Bank angelegt werden. Es ist jedoch dem Kassier gestattet, einen angemessenen Barbetrag zur Bestreitung der laufenden Ausgaben in der Kasse zu führen. Die Höhe dieses Betrags bestimmt der Vorstand.


§ 19 Rechtsstreitigkeiten

Für Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verein und einzelnen Mitgliedern sowie der Mitglieder untereinander ist das Amtsgericht oder Landgericht zuständig, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat. Übergeordnete Organe des jeweils übergeordneten Verbandes sind für solche Vereinsangelegenheit nicht zuständig.


§ 20 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur eine Hauptversammlung beschließen, die mit einer Frist von mindestens vier Wochen zu diesem Zweck einberufen worden ist. Die Auflösung kann nur mit vier Fünftel Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Sofern die Hauptversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden der 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(2) Nach der Abwicklung fällt das noch vorhandene Restvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die im Sinne des Tierschutzes tätig ist, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes durchgeführt werden.

Neu ab 09.03.2022:
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den 
Tierschutzverein Regensburg u.U.e.V.
Registernummer: VR Nr. 237
Steuernummer: 244/147/80373,
der es unmittelbar und ausschließlich für Tierschutz zu verwenden hat.


§ 21Satzungsänderungen

Eine Änderung dieser Satzung ist nur möglich, wenn sie die Hauptversammlung mit zwei Drittel Stimmenmehrheit beschließt. Bei der Einladung zu der Mitgliederversammlung müssen die vorgeschlagenen Satzungsänderungen den Mitgliedern mitgeteilt werden. Es genügt auch ein vorheriger Anschlag am schwarzen Brett, wenn die Mitglieder in der Einladung zur Mitgliederversammlung auf diesen Aushang hingewiesen werden.